19 Ergebnisse für: ebrg
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EBRG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
https://www.gesetze-im-internet.de/ebrg/index.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 2 SprAuG Zusammenarbeit Sprecherausschußgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SprAuG&a=2
(1) Der Sprecherausschuß arbeitet mit dem Arbeitgeber vertrauensvoll unter Beachtung der geltenden Tarifverträge zum Wohl der leitenden Angestellten und des Betriebs zusammen. Der Arbeitgeber hat vor Abschluß einer Betriebsvereinbarung
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§ 103 BetrVG Außerordentliche Kündigung und Versetzung in besonderen Fällen
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=103
(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats. (2)
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§ 82 ArbGG Örtliche Zuständigkeit Arbeitsgerichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ArbGG&a=82
(1) Zuständig ist das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Betrieb liegt. In Angelegenheiten des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Gesamtjugendvertretung oder der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses
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§ 37 BetrVG Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=37
(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. (2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des
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Euro-BetriebsrÀte - Hans-Böckler-Stiftung
https://web.archive.org/web/20130513185431/http://www.boeckler.de/34752.htm
Keine Beschreibung vorhanden.
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Trainings- und Beratungsnetz "euro-betriebsrat.de" - Recht & Gesetz
http://www.euro-betriebsrat.de/ebr/931.php
Trainings- und Beratungsnetz
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§ 15 KSchG Unzulässigkeit der Kündigung Kündigungsschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KSchG&a=15
(1) Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung
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§ 5 BetrVG Arbeitnehmer Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=5
(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit
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