74 Ergebnisse für: eeausg
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Artikel 25 EEAusG Inkrafttreten, Außerkrafttreten Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EEAusG&a=25
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2017 in Kraft. Artikel 6 Nummer 19 Buchstabe c und in Buchstabe d der Absatz 19 des § 118 des Energiewirtschaftsgesetzes treten am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
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Artikel 6 EEAusG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für
https://www.buzer.de/gesetz/12213/a201270.htm
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe
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§ 87 EEG 2017 Gebühren und Auslagen Erneuerbare-Energien-Gesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EEG%2B2017&a=87
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen sowie für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters, des Regionalnachweisregisters und des Anlagenregisters werden Gebühren und Auslagen
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§ 50 EEG 2017 Zahlungsanspruch für Flexibilität Erneuerbare-Energien-Gesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=eeg_2014&a=50
(1) Anlagenbetreiber haben gegen den Netzbetreiber einen Zahlungsanspruch nach Maßgabe des § 50a oder § 50b für die Bereitstellung installierter Leistung, wenn für den in der Anlage erzeugten Strom dem Grunde nach auch ein
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§ 7 EEG 2017 Gesetzliches Schuldverhältnis Erneuerbare-Energien-Gesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EEG+2014&a=7
(1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen. (2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende vertragliche Regelungen 1. müssen klar und
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Artikel 2 EnLBRÄndG Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Gesetz zur
//www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+2490&a=2
Der Anlage 1 Nummer 19.10.4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2053)
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Artikel 2 EnLBRÄndG Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Gesetz zur
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+2490&a=2
Der Anlage 1 Nummer 19.10.4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2053)
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§ 40 EEG 2017 Wasserkraft Erneuerbare-Energien-Gesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EEG&a=40
(1) Für Strom aus Wasserkraft beträgt der anzulegende Wert 1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 12,40 Cent pro Kilowattstunde, 2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 2 Megawatt 8,17 Cent pro
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§ 5 EEG 2017 Ausbau im In- und Ausland Erneuerbare-Energien-Gesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EEG+2014&a=5
(1) Soweit sich dieses Gesetz auf Anlagen bezieht, ist es anzuwenden, wenn und soweit die Erzeugung des Stroms im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (Bundesgebiet) erfolgt.
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§ 38 EEG 2017 Zahlungsberechtigung für Solaranlagen Erneuerbare-Energien-Gesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EEG+2014&a=38
(1) Die Bundesnetzagentur stellt auf Antrag eines Bieters, dem mindestens ein Zuschlag erteilt worden ist, eine Zahlungsberechtigung für Solaranlagen aus. (2) Der Antrag nach Absatz 1 muss die folgenden Angaben enthalten 1. die Nummer, unter der die