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Artikel 1 2. EEGÄndG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Zweites Gesetz zur Änderung des
//www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+1010&a=1
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2406) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. § 25 Absatz 2 wird wie folgt
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Artikel 1 2. EEGÄndG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Zweites Gesetz zur Änderung des
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+1010&a=1
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2406) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. § 25 Absatz 2 wird wie folgt
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§ 19 EEG Clearingstelle Erneuerbare-Energien-Gesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EEG+2004&a=19
Zur Klärung von Streitigkeiten und Anwendungsfragen dieses Gesetzes kann das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Clearingstelle errichten, an der die betroffenen Kreise beteiligt werden können.
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Fassung § 33 EEG a.F. bis 01.07.2010 (geändert durch Artikel 1 G. v. 11.08.2010 BGBl. I S. 1170)
http://www.buzer.de/gesetz/8423/al24863-0.htm
Text § 33 EEG a.F. Erneuerbare-Energien-Gesetz in der Fassung vom 01.07.2010 (geändert durch Artikel 1 G. v. 11.08.2010 BGBl. I S. 1170)
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§ 40 EEG Grundsatz Erneuerbare-Energien-Gesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=eeg_2009&a=40
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt auf Antrag für eine Abnahmestelle die EEG-Umlage, die von Elektrizitätsversorgungsunternehmen an Letztverbraucher, die stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes mit
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§ 12 BauGB Vorhaben- und Erschließungsplan Baugesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BauGB&a=12
(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der
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§ 3 AusglMechV EEG-Umlage Ausgleichsmechanismusverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AusglMechV+2010&a=3
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber berechnen die EEG-Umlage nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes transparent aus 1. der Differenz zwischen den prognostizierten Einnahmen nach Absatz 3 Nummer 1 und 3 für das folgende
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§ 20 EEG Absenkungen von Vergütungen und Boni Erneuerbare-Energien-Gesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=eeg_2009&a=20
(1) Die Vergütungen und Boni nach den §§ 23 bis 31 gelten unbeschadet des § 66 für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen werden. Sie gelten ferner für Strom aus Anlagen, die nach dem 31. Dezember
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§ 41 EEG Unternehmen des produzierenden Gewerbes Erneuerbare-Energien-Gesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=eeg_2009&a=41
(1) Bei einem Unternehmen des produzierenden Gewerbes erfolgt die Begrenzung nur, soweit es nachweist, dass und inwieweit 1. im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr a) der von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen bezogene und selbst
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§ 37 EEG Vermarktung und EEG-Umlage Erneuerbare-Energien-Gesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=eeg_2009&a=37
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen selbst oder gemeinsam den nach den §§ 16 und 35 Absatz 1 vergüteten Strom diskriminierungsfrei, transparent und unter Beachtung der Vorgaben der Ausgleichsmechanismusverordnung vermarkten.