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§ 53 EEG Ausweisung der EEG-Umlage Erneuerbare-Energien-Gesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=eeg_2009&a=53
(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind berechtigt, die EEG-Umlage gegenüber Letztverbraucherinnen und Letztverbrauchern auszuweisen, soweit für diesen Strom keine Begrenzung der EEG-Umlage nach § 40 erfolgt ist. (2) Bei der
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§ 54 EEG Stromkennzeichnung entsprechend der EEG-Umlage Erneuerbare-Energien-Gesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EEG+2012&a=54
(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, gegenüber Letztverbraucherinnen und Letztverbrauchern im Rahmen der Stromkennzeichnung nach § 42 des Energiewirtschaftsgesetzes den nach Absatz 2 berechneten Wert als Anteil in
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§ 39 EEG Verringerung der EEG-Umlage Erneuerbare-Energien-Gesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EEG%2B2012&a=39
(1) Die EEG-Umlage verringert sich für Elektrizitätsversorgungsunternehmen in einem Kalenderjahr um 2,0 Cent pro Kilowattstunde, höchstens jedoch in Höhe der EEG-Umlage, wenn 1. der Strom, den sie an ihre gesamten Letztverbraucherinnen
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§ 66 EEG Übergangsbestimmungen Erneuerbare-Energien-Gesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=eeg_2009&a=66
(1) Für Strom aus Anlagen, die nach dem am 31. Dezember 2011 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, sind unbeschadet des § 23 Absatz 2 bis 4 die Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom
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§ 66 EEG Übergangsbestimmungen Erneuerbare-Energien-Gesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EEG+2012&a=66
(1) Für Strom aus Anlagen, die nach dem am 31. Dezember 2011 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, sind unbeschadet des § 23 Absatz 2 bis 4 die Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom