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Fassung Artikel 3a EGBGB a.F. bis 11.01.2009 (geändert durch Artikel 1 G. v. 10.12.2008 BGBl. I S. 2401)
http://www.buzer.de/gesetz/5257/al16543-0.htm
Text Artikel 3a (neu) EGBGB a.F. in der Fassung vom 11.01.2009 (geändert durch Artikel 1 G. v. 10.12.2008 BGBl. I S. 2401)
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Artikel 45 EGBGB Transportmittel Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bgbeg&a=45
(1) Rechte an Luft-, Wasser- und Schienenfahrzeugen unterliegen dem Recht des Herkunftsstaats. Das ist 1. bei Luftfahrzeugen der Staat ihrer Staatszugehörigkeit, 2. bei Wasserfahrzeugen der Staat der Registereintragung, sonst des Heimathafens oder
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Artikel 43 EGBGB Rechte an einer Sache Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EGBGB&a=43
(1) Rechte an einer Sache unterliegen dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet. (2) Gelangt eine Sache, an der Rechte begründet sind, in einen anderen Staat, so können diese Rechte nicht im Widerspruch zu der Rechtsordnung dieses
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Artikel 43 EGBGB Rechte an einer Sache Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bgbeg&a=43
(1) Rechte an einer Sache unterliegen dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet. (2) Gelangt eine Sache, an der Rechte begründet sind, in einen anderen Staat, so können diese Rechte nicht im Widerspruch zu der Rechtsordnung dieses
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Artikel 40 EGBGB Unerlaubte Handlung Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bgbeg&a=40
(1) Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. Der Verletzte kann verlangen, daß anstelle dieses Rechts das Recht des Staates angewandt wird, in dem der Erfolg eingetreten
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Artikel 46 EGBGB Wesentlich engere Verbindung Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bgbeg&a=46
Besteht mit dem Recht eines Staates eine wesentlich engere Verbindung als mit dem Recht, das nach den Artikeln 43 und 45 maßgebend wäre, so ist jenes Recht anzuwenden.
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Artikel 46 EGBGB Wesentlich engere Verbindung Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EGBGB&a=46
Besteht mit dem Recht eines Staates eine wesentlich engere Verbindung als mit dem Recht, das nach den Artikeln 43 und 45 maßgebend wäre, so ist jenes Recht anzuwenden.
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Artikel 3 EGBGB Anwendungsbereich; Verhältnis zu Regelungen der Europäischen Union und zu
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EGBGB&a=3
Soweit nicht 1. unmittelbar anwendbare Regelungen der Europäischen Union in ihrer jeweils geltenden Fassung, insbesondere a) die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf