2,859 Ergebnisse für: ehegatten

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    https://web.archive.org/web/20171201043941/https://www.personenstandsrecht.de/PERS/DE/Themen/Informationen/Oeffentliches-Namensrecht/Sammlung-auslaendischen-Namensrechts/Ehegatten/_glossar_ehegatten/glossar.html?nn=4001798&lv2=5222930

    Namensführung der Ehegatten nach ausländischem Recht

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    https://web.archive.org/web/20171201043941/https://www.personenstandsrecht.de/PERS/DE/Themen/Informationen/Oeffentliches-Namensr

    Namensführung der Ehegatten nach ausländischem Recht

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    https://dejure.org/gesetze/BGB/1590.html

    (1) 1 Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten verschwägert. 2 Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie...

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    http://dejure.org/gesetze/BGB/1355.html

    (1) 1 Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. 2 Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. 3 Bestimmen die...

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    https://dejure.org/gesetze/bgb/1360.html

    1 Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. 2 Ist einem Ehegatten die...

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    http://dejure.org/gesetze/BGB/1590.html

    (1) 1 Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten verschwägert. 2 Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie...

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=PStG&a=16

    (1) Zum Eheeintrag werden Folgebeurkundungen aufgenommen über 1. den Tod des erstverstorbenen Ehegatten, 2. die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten und die Aufhebung solcher Beschlüsse sowie die

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    http://opinioiuris.de/entscheidung/1401/

    1. Der Halbteilungsgrundsatz des deutschen Kirchensteuerrechts, nach dem in glaubensverschiedenen Ehen die Kirchensteuer des einer steuerberechtigten Religionsgesellschaft angehörenden Ehegatten nach der Hälfte der zusammengerechneten Einkommensteuer…

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=1357

    (1) Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=BeurkG&a=3

    (1) Ein Notar soll an einer Beurkundung nicht mitwirken, wenn es sich handelt um 1. eigene Angelegenheiten, auch wenn der Notar nur mitberechtigt oder mitverpflichtet ist, 2. Angelegenheiten seines Ehegatten, früheren Ehegatten oder seines Verlobten,



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