11 Ergebnisse für: eicho
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§ 64b EichO Untersagung des Betriebs von öffentlichen Waagen Eichordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=eicho&a=64b
Der Betrieb einer öffentlichen Waage ist zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Betreibers eines Wägebetriebs oder einer mit der Leitung des Betriebs beauftragten Person in bezug auf den Wägebetrieb
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Anhang B EichO (zu den §§ 12 und 14 ) Besondere Gültigkeitsdauer der Eichung Eichordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EichO&a=Anhang+B
Ordnungsnummer Meßgeräteart Gültigkeitsdauer in Jahren, sofern nicht anders angegeben 1.1 mechanische Längenmeßgeräte mit Ausnahme von Längenmeßmaschinen nicht befristet 1.2 Längenmeßmaschinen im
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Artikel 10 MesswNeuRegV Inkrafttreten, Außerkrafttreten Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und
https://www.buzer.de/s1.htm?g=MesswNeuRegV&a=10
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2015 in Kraft. (2) Artikel 7 und Artikel 8 Nummer 1 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Die Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657), die zuletzt durch Artikel
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§ 6 EichG Begriffsbestimmungen für Fertigpackungen Eichgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EichG&a=6
(1) Fertigpackungen im Sinne dieses Gesetzes sind Erzeugnisse in Verpackungen beliebiger Art, die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche
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§ 9 EichG Ausschankmaße Eichgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=eichg&a=9
(1) Ausschankmaße sind Gefäße, die zum gewerbsmäßigen Ausschank von Getränken gegen Entgelt bestimmt sind und bei Bedarf gefüllt werden. (2) Ausschankmaße dürfen nur in den Verkehr gebracht, verwendet oder
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Artikel 1 5. EichOÄndV Änderung der Eichordnung Fünfte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
//www.buzer.de/s1.htm?g=2011+I+1035&a=1
Die Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657), die zuletzt durch Artikel 3 § 14 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. § 7f Absatz 3 wird aufgehoben. 2. In §
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Artikel 1 5. EichOÄndV Änderung der Eichordnung Fünfte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2011+I+1035&a=1
Die Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657), die zuletzt durch Artikel 3 § 14 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. § 7f Absatz 3 wird aufgehoben. 2. In §
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§ 2 EnergieStG Steuertarif Energiesteuergesetz
http://www.buzer.de/s1.htm?g=EnergieStG&a=2
(1) Die Steuer beträgt 1. für 1.000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombinierten Nomenklatur a) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 669,80 EUR, b) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10
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§ 2 EnergieStG Steuertarif Energiesteuergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EnergieStG&a=2
(1) Die Steuer beträgt 1. für 1.000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombinierten Nomenklatur a) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 669,80 EUR, b) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10