33 Ergebnisse für: elternzeitverordnung
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Artikel 5a BwAttraktStG Änderung der Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BwAttraktStG&a=5a
§ 1 der Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 2004 (BGBl. I S. 2855), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, wird
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Artikel 3 EGPlusG Änderung der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung Gesetz zur Einführung des Elterngeld
https://www.buzer.de/s1.htm?g=2014%2BI%2B2325&a=3
§ 6 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), die durch Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. Die Absatzbezeichnung
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REVOSax - Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung – SächsUrlMuEltVO
http://revosax.sachsen.de/vorschrift_gesamt/13861.html
Sächsisches Landesrecht Verordnung: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Urlaub, den Mutterschutz und die Elternzeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen
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§ 7 MuSchG Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen Mutterschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=MuSchG&a=7
(1) Der Arbeitgeber hat eine Frau für die Zeit freizustellen, die zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Entsprechendes gilt
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§ 15 MuSchG Mitteilungen und Nachweise der schwangeren und stillenden Frauen Mutterschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=MuSchG&a=15
(1) Eine schwangere Frau soll ihrem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald sie weiß, dass sie schwanger ist. Eine stillende Frau soll ihrem Arbeitgeber so früh wie möglich mitteilen,
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BwAttraktStG Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BwAttraktStG&f=1
BwAttraktStG Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz
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§ 32 BBG Entlassung aus zwingenden Gründen Bundesbeamtengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BBG&a=32
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie 1. den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, 2. nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche
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§ 5 MuSchG Verbot der Nachtarbeit Mutterschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=MuSchG&a=5
(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigen. Er darf sie bis 22 Uhr beschäftigen, wenn die Voraussetzungen des § 28 erfüllt sind. (2) Die Ausbildungsstelle darf eine
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Verordnung zur Neuregelung mutterschutz- und elternzeitrechtlicher Vorschriften; hier: Hinweise zum Inkrafttreten
http://vwvbund.juris.de/bsvwvbund_16022009_D221145531.htm
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