10 Ergebnisse für: eltzv
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Verordnung zur Neuregelung mutterschutz- und elternzeitrechtlicher Vorschriften; hier: Hinweise zum Inkrafttreten
http://vwvbund.juris.de/bsvwvbund_16022009_D221145531.htm
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 32 BBG Entlassung aus zwingenden Gründen Bundesbeamtengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BBG&a=32
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie 1. den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, 2. nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche
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§ 92 BBG Familienbedingte Teilzeit, familienbedingte Beurlaubung Bundesbeamtengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BBG&a=92
(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, wird auf Antrag Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub ohne Besoldung bewilligt, wenn 1. sie a) mindestens ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, tatsächlich betreuen
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§ 1 BEEG Berechtigte Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Gesetz+zum+Elterngeld+und+zur+Elternzeit&a=1
(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer 1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, 2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, 3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und 4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit
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EGBEEG Gesetz zur Einführung des Elterngeldes
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Gesetz+zur+Einf%C3%BChrung+des+Elterngeldes&f=1
EGBEEG Gesetz zur Einführung des Elterngeldes
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Artikel 2 EGBEEG Folgeänderungen sonstiger Vorschriften Gesetz zur Einführung des Elterngeldes
//www.buzer.de/s1.htm?g=2006+I+2748&a=2
(1) In § 125b Abs. 1 Satz 4 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, werden die
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Artikel 2 EGBEEG Folgeänderungen sonstiger Vorschriften Gesetz zur Einführung des Elterngeldes
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2006+I+2748&a=2
(1) In § 125b Abs. 1 Satz 4 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, werden die
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Artikel 15 DNeuG Änderungen weiterer Vorschriften Dienstrechtsneuordnungsgesetz
//www.buzer.de/s1.htm?g=2009+I+160&a=15
(1) In § 6 Abs. 2 zweiter Halbsatz des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 65 Abs. 2 Satz 3
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Artikel 15 DNeuG Änderungen weiterer Vorschriften Dienstrechtsneuordnungsgesetz
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2009+I+160&a=15
(1) In § 6 Abs. 2 zweiter Halbsatz des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 65 Abs. 2 Satz 3