91 Ergebnisse für: entsorgungsträger
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§ 15 KrW-/AbfG Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Kreislaufwirtschafts- und
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KrW-/AbfG&a=15
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe der
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ElektroG - Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
https://www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015/BJNR173910015.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 17 KrWG Überlassungspflichten Kreislaufwirtschaftsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KrWG&a=17
(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen
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ElektroG Elektro- und Elektronikgerätegesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ElektroG&f=1
ElektroG Elektro- und Elektronikgerätegesetz
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ElektroG Elektro- und Elektronikgerätegesetz
https://dejure.org/gesetze/ElektroG
ElektroG Elektro- und Elektronikgerätegesetz
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BVerwG 7 C 16.08 , Urteil vom 18. Juni 2009 | Bundesverwaltungsgericht
https://www.bverwg.de/180609U7C16.08.0
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 25 KrWG Anforderungen an Rücknahme- und Rückgabepflichten Kreislaufwirtschaftsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KrWG&a=25
(1) Zur Festlegung von Anforderungen nach § 23 wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass Hersteller oder Vertreiber 1.
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§ 16 KrW-/AbfG Beauftragung Dritter Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=krw-_abfg&a=16
(1) Die zur Verwertung und Beseitigung Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen. Ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten bleibt hiervon unberührt. Die beauftragten Dritten
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