12 Ergebnisse für: entstempeln
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§ 14 KraftStG 2002 - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/kraftstg/__14.html
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§ 14 KraftStG 2002 Abmeldung von Amts wegen Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KraftStG%2B2002&a=14
(1) Ist die Steuer nicht entrichtet worden, so hat die Zulassungsbehörde auf Antrag der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde den Fahrzeugschein einzuziehen, etwa ausgestellte
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§ 9 InfrAG Nachweis der Entrichtung Infrastrukturabgabengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=InfrAG&a=9
(1) Der Schuldner der Infrastrukturabgabe hat auf Verlangen der Infrastrukturabgabebehörde die ordnungsgemäße Entrichtung der Infrastrukturabgabe nachzuweisen. (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird
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Zoll online - Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge
https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Steuern/Einfuhrumsatzsteuer/Innergemeinschaftliche-Lieferung/Innergemeinschaftlicher-Erwerb-ne
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Zoll online - Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge
https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Steuern/Einfuhrumsatzsteuer/Innergemeinschaftliche-Lieferung/Innergemeinschaftlicher-Erwerb-neuer-Fahrzeuge/innergemeinschaftlicher-erwerb-neuer-fahrzeuge_node.html
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VG Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 29.01.2015 - 8 K 4792/14 - openJur
https://openjur.de/u/763375.html
Die Verwendung des Euro-Kennzeichens ist in den Fällen, in denen ein Fahrzeug neu zugelassen wird, Kennzeichen neu zugeteilt oder Kennzeichenschilder ersetzt werden, zwingend vorgeschrieben. Der Zusta ...
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Fassung § 27 StVZO a.F. bis 01.03.2007 (geändert durch Artikel 2 V v 25.04.2006 BGBl. I 988)
http://www.buzer.de/gesetz/2423/al6076-0.htm
Text § 27 StVZO a.F. in der Fassung vom 01.03.2007 (geändert durch Artikel 2 V v 25.04.2006 BGBl. I 988)
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§ 18 UStG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__18.html
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§ 18 UStG - Einzelnorm
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/ustg_1980/__18.html
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§ 18 UStG Besteuerungsverfahren Umsatzsteuergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=UStG&a=18
(1) Der Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum