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    http://www.buzer.de/gesetz/1752/a25147.htm

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2c Absatz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 1a. ohne Unternehmensgenehmigung nach § 6 Absatz 1 Satz 1

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=1

    (1) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen 1. Versicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Nummer 33 und 34, 2. Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 31 sowie Unternehmen im Sinne des § 293 Absatz 4, 3.

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    http://www.buzer.de/gesetz/2151/v0.htm

    Zitierungen von EnWG Energiewirtschaftsgesetz



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