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§ 170 StrlSchG Strahlenschutzregister; Verordnungsermächtigung Strahlenschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StrlSchG&a=170
(1) Daten über berufliche Expositionen, die auf Grund dieses Gesetzes oder einer auf diesem Gesetz gestützten Rechtsverordnung erhoben werden, werden zum Zweck der Überwachung von Dosisgrenzwerten und der Beachtung der
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Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle zur Ermittlung der Körperdosen, Teil 1: Ermittlung der Körperdosis bei äuÃerer Strahlenexposition (§§ 40, 41, 42 StrlSchV; § 35 RöV)
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_08122003_RSII3155301.htm
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