221 Ergebnisse für: erwirkung
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Mahnung-Online - Erwirkung eines gerichtlichen Mahnbescheids via Internet
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§§ 883, 884 ZPO Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=883,884
§§ 883, 884 ZPO Zivilprozessordnung
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§§ 894, 895 ZPO Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=894,895
§§ 894, 895 ZPO Zivilprozessordnung
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§ 887 ZPO Vertretbare Handlungen Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=887
(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des
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§ 890 ZPO Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/ZPO/890.html
(1) 1 Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden...
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§ 385 BGB Freihändiger Verkauf - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/bgb/385.html
Hat die Sache einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Schuldner den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten...
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§ 613 BGB Unübertragbarkeit - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/bgb/613.html
1 Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. 2 Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.
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§ 888 ZPO Nicht vertretbare Handlungen Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=888,904-914
(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme
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§ 888 ZPO Nicht vertretbare Handlungen Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=888
(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme
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RIS - 3Ob210/10v - Entscheidungstext - Justiz (OGH, OLG, LG, BG, OPMS, AUSL)
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20110119_OGH0002_0030OB00210_10V0000_000
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