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Faustmesser7 Ergebnisse für: faustmessern
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§ 40 WaffG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__40.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 40 WaffG - Einzelnorm
http://bundesrecht.juris.de/waffg_2002/__40.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 2 WaffG Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste Waffengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WaffG&a=2
(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. (2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis. (3) Der
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Unterabschnitt 7 WaffG Verbote Waffengesetz
http://www.buzer.de/gesetz/5162/b13776.htm
Unterabschnitt 7 WaffG Verbote Waffengesetz
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§ 40 WaffG Verbotene Waffen Waffengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WaffG&a=40
(1) Das Verbot des Umgangs umfasst auch das Verbot, zur Herstellung der in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.4 bezeichneten Gegenstände anzuleiten oder aufzufordern. (2) Das Verbot des Umgangs mit Waffen oder Munition ist nicht anzuwenden, soweit jemand
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Anlage 2 WaffG (zu § 2 Abs. 2 bis 4 ) Waffenliste Waffengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WaffG&a=Anlage+2
Abschnitt 1 Verbotene Waffen Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten 1.1 Waffen (§ 1 Abs. 2), mit Ausnahme halbautomatischer tragbarer Schusswaffen, die in der Anlage zum Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
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Anlage 2 WaffG (zu § 2 Abs. 2 bis 4 ) Waffenliste Waffengesetz
http://www.buzer.de/gesetz/5162/a71300.htm
Abschnitt 1 Verbotene Waffen Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten 1.1 Waffen (§ 1 Abs. 2), mit Ausnahme halbautomatischer tragbarer Schusswaffen, die in der Anlage zum Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen