9 Ergebnisse für: ferreisev
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§ 1 FerReiseV Ferienreiseverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ferreisev&a=1
(1) Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Lastkraftwagen mit Anhänger dürfen zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit
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FerReiseV 1985 - Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der StraÃe
https://www.gesetze-im-internet.de/ferreisev_1985/BJNR007740985.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 24c StVG Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen Straßenverkehrsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StVG&a=24c
(1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der
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§ 24c StVG Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen Straßenverkehrsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=stvg&a=24c
(1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der
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§ 315c StGB Gefährdung des Straßenverkehrs Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=stgb+13.10.2017&a=315c
(1) Wer im Straßenverkehr 1. ein Fahrzeug führt, obwohl er a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug
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§ 24 StVG Verkehrsordnungswidrigkeit Straßenverkehrsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=stvg&a=24
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer auf Grund des § 6 Absatz 1, des § 6e Absatz 1 oder des § 6g Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen
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§ 24 StVG Verkehrsordnungswidrigkeit Straßenverkehrsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StVG&a=24
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer auf Grund des § 6 Absatz 1, des § 6e Absatz 1 oder des § 6g Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen
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§ 24a StVG 0,5 Promille-Grenze Straßenverkehrsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StVG&a=24a
(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem-
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§ 24a StVG 0,5 Promille-Grenze Straßenverkehrsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=stvg&a=24a
(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem-