62 Ergebnisse für: fevuaändv
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Artikel 3 10. FeVuaÄndV Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung Zehnte Verordnung zur Änderung
//www.buzer.de/s1.htm?g=2014+I+348&a=3
Die Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 5. November 2013 (BGBl. I S. 3920) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. Dem § 6 Absatz 1 werden folgende
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Artikel 3 10. FeVuaÄndV Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung Zehnte Verordnung zur Änderung
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2014+I+348&a=3
Die Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 5. November 2013 (BGBl. I S. 3920) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. Dem § 6 Absatz 1 werden folgende
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§ 25 FeV Ausfertigung des Führerscheins Fahrerlaubnis-Verordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FeV&a=25
(1) Der Führerschein wird nach Muster 1 der Anlage 8 ausgefertigt. Er darf nur ausgestellt werden, wenn der Antragsteller 1. seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland hat, 2. zu dem in §
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§ 40 FeV Bezeichnung und Bewertung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem Fahrerlaubnis-Verordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=fev+13.10.2017&a=40
Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen.
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§ 23 FeV Geltungsdauer der Fahrerlaubnis, Beschränkungen und Auflagen Fahrerlaubnis-Verordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FeV&a=23
(1) Die Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T wird unbefristet erteilt. Die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE wird längstens für fünf Jahre erteilt. Grundlage für die Bemessung der
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§ 20 FeV Neuerteilung einer Fahrerlaubnis Fahrerlaubnis-Verordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FeV&a=20
(1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. § 15 findet vorbehaltlich des Absatzes 2 keine Anwendung. (2) Die
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§ 48a FeV Voraussetzungen Fahrerlaubnis-Verordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FeV&a=48a
(1) Im Falle des § 10 Absatz 1 laufende Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa findet § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 keine Anwendung. § 74 Absatz 2 findet entsprechend Anwendung. (2) Die Fahrerlaubnis ist für die Fahrerlaubnisklassen B
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Anlage 12 FeV (zu § 34 ) Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FeV&a=Anlage+12
A. Schwerwiegende Zuwiderhandlungen 1. Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben 1.1 Straftaten nach dem Strafgesetzbuch Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142) Fahrlässige Tötung (§
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§ 10 FeV Mindestalter Fahrerlaubnis-Verordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FeV&a=10
(1) Das für die Erteilung einer Fahrerlaubnis maßgebliche Mindestalter bestimmt sich nach der folgenden Tabelle lfd Nr. Klasse Mindestalter Auflagen 1 AM 16 Jahre 2 A1 16 Jahre 3 A2 18 Jahre 4 A a) 24 Jahre für Krafträder bei
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Artikel 1 FAAlkVerbotG Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Gesetz zur Einführung eines Alkoholverbots
https://www.buzer.de/s1.htm?g=2007+I+1460&a=1
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1045), wird wie folgt geändert 1. Nach § 24b wird