4 Ergebnisse für: geeignetheits
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§ 67 WpHG Kunden; Verordnungsermächtigung Wertpapierhandelsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=wphg&a=67
(1) Kunden im Sinne dieses Gesetzes sind alle natürlichen oder juristischen Personen, für die Wertpapierdienstleistungsunternehmen Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen erbringen oder anbahnen. (2) Professionelle Kunden
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§ 64 WpHG Besondere Verhaltensregeln bei der Erbringung von Anlageberatung und Finanzportfolioverwaltung;
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WpHG&a=64
(1) Erbringt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen Anlageberatung, muss es den Kunden zusätzlich zu den Informationen nach § 63 Absatz 7 rechtzeitig vor der Beratung und in verständlicher Form darüber informieren 1. ob die
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§ 63 WpHG Allgemeine Verhaltensregeln; Verordnungsermächtigung *) Wertpapierhandelsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=wphg&a=63
(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist verpflichtet, Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse seiner Kunden zu erbringen. (2) Ein
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PDF: Datenschutz in Wissenschaft und Forschung - Der Hessische Datenschutzbeauftragte
https://web.archive.org/web/20161214113014/https://www.datenschutz.hessen.de/download.php?download_ID=147
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