19 Ergebnisse für: gesamtgutes
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§ 774 ZPO - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__774.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 1460 BGB Haftung des Gesamtguts - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BGB/1460.html
(1) Das Gesamtgut haftet für eine Verbindlichkeit aus einem Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte während der Gütergemeinschaft vornimmt, nur dann, wenn der...
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§§ 771 bis 774 ZPO Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=771-774
§§ 771 bis 774 ZPO Zivilprozessordnung
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Güterstand - www.ch.ch
http://www.ch.ch/de/guterstand
Güterstande in der Schweiz: Welche Konsequenzen haben Gütertrennung, Gütergemeinschaft oder Errungenschaftsbeteiligung / Zugewinngemeinschaft auf Vermögen, Einkommen und Erbrecht und wann muss man einen Ehevertrag abschliessen?
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§ 406 BGB Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BGB/406.html
Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem...
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§ 407 BGB Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/bgb/407.html
(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach...
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§ 818 BGB Umfang des Bereicherungsanspruchs - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/bgb/818.html
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder...
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§ 818 BGB Umfang des Bereicherungsanspruchs - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BGB/818.html
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder...
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§ 91 ZPO Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/ZPO/91.html
(1) 1 Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur...
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Artikel 8 GleichberG Übergangs- und Schlußvorschriften Gleichberechtigungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GleichberG&a=8
I. Übergangsvorschriften 1. Die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten zueinander, insbesondere die gegenseitige Unterhaltspflicht, bestimmen sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes, auch wenn die Ehe vor seinem Inkrafttreten