375 Ergebnisse für: geschäftsmäßig
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Duden | geschäftsmäßig | Rechtschreibung, Bedeutung, Definition, Herkunft
http://www.duden.de/rechtschreibung/geschaeftsmaeszig
Definition, Rechtschreibung, Synonyme und Grammatik von 'geschäftsmäßig' auf Duden online nachschlagen. Wörterbuch der deutschen Sprache.
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Fassung § 135 AktG a.F. bis 01.09.2009 (geändert durch Artikel 1 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2479)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=aktg+01.09.2009&a=135
Text § 135 AktG a.F. in der Fassung vom 01.09.2009 (geändert durch Artikel 1 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2479)
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§ 33 ErbStG Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen
https://www.buzer.de/s1.htm?g=erbstg&a=33
(1) Wer sich geschäftsmäßig mit der Verwahrung oder Verwaltung fremden Vermögens befaßt, hat diejenigen in seinem Gewahrsam befindlichen Vermögensgegenstände und diejenigen gegen ihn gerichteten Forderungen, die beim
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§ 1 PTSG Anwendungsbereich Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PTSG&a=1
(1) Dieses Gesetz gilt für Unternehmen, die im Rahmen ihres geschäftsmäßig an die Öffentlichkeit gerichteten Angebots 1. die in diesem Gesetz bezeichneten Postdienstleistungen bundesweit erbringen (Postunternehmen), 2. die in
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Artikel 1 RBerG Rechtsberatungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=RberG&a=1
§ 1 (1) Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, darf geschäftsmäßig ohne Unterschied zwischen haupt- und
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Artikel 1 RBerG Rechtsberatungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=RBerG&a=1
§ 1 (1) Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, darf geschäftsmäßig ohne Unterschied zwischen haupt- und
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§ 135 AktG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__135.html
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FernUniversität in Hagen - Startseite
http://www.fernuni-hagen.de
Die FernUni ist die einzige staatliche Fernuniversität in Deutschland und bietet Bachelor- und Master-Studiengänge, Weiterbildungs- sowie Akademiestudien an.
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Art 1 bis 10 TKGBDAG Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der
http://www.buzer.de/s1.htm?a=1-10&g=TKGBDAG
Art 1 bis 10 TKGBDAG Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft
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§ 217 StGB - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__217.html
Keine Beschreibung vorhanden.