10 Ergebnisse für: gewebeg
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Änderungen GewebeG Gewebegesetz
http://www.buzer.de/gesetz/7833/l.htm
Übersicht der Änderungen an bzw. durch Gesetz über Qualität und Sicherheit von menschlichen Geweben und Zellen, Synopse der einzelnen Fassungen
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§ 26 TPG Inkrafttreten, Außerkrafttreten Transplantationsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=TPG&a=26
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 1997 in Kraft, soweit in Satz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist. § 8 Abs. 3 Satz 2 und 3 tritt am 1. Dezember 1999 in Kraft. (2) Am 1. Dezember 1997 treten außer Kraft 1. die Verordnung über die
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§ 17 TPG Verbot des Organ- und Gewebehandels Transplantationsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=TPG&a=17
(1) Es ist verboten, mit Organen oder Geweben, die einer Heilbehandlung eines anderen zu dienen bestimmt sind, Handel zu treiben. Satz 1 gilt nicht für 1. die Gewährung oder Annahme eines angemessenen Entgelts für die zur Erreichung des
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§ 5 StGB Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=stgb&a=5
Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden 1. (aufgehoben) 2. Hochverrat (§§ 81 bis 83); 3. Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates a) in den Fällen
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§ 21 AMG Zulassungspflicht Arzneimittelgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AMG&a=21
(1) Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 sind, dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie durch die zuständige Bundesoberbehörde zugelassen sind oder
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Zitierungen von Arzneimittelgesetz
//www.buzer.de/gesetz/7031/v0.htm
Zitierungen von AMG Arzneimittelgesetz
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§ 9 SGB V Freiwillige Versicherung Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=9
(1) Der Versicherung können beitreten 1. Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden
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§ 108 SGB V Zugelassene Krankenhäuser Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB_V&a=108
Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen 1. Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind, 2.
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§ 13 AMG Herstellungserlaubnis Arzneimittelgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AMG&a=13
(1) Wer 1. Arzneimittel im Sinne des § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1, 2. Testsera oder Testantigene, 3. Wirkstoffe, die menschlicher, tierischer oder mikrobieller Herkunft sind oder die auf gentechnischem Wege hergestellt werden, oder 4. andere