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Gläubigen8,545 Ergebnisse für: gläubiger
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§ 403 BGB Pflicht zur Beurkundung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=403
Der bisherige Gläubiger hat dem neuen Gläubiger auf Verlangen eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Abtretung auszustellen. Die Kosten hat der neue Gläubiger zu tragen und vorzuschießen.
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§ 407 BGB Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=407
(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der
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A-Tec: Kovats muss Geld zur Sanierung beisteuern. Doch die wird schwierig | trend.at
http://www.trend.at/wirtschaft/business/a-tec-kovats-geld-sanierung-doch-280783
Gläubiger fordern, dass er die Führung abgibt
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§ 404 BGB Einwendungen des Schuldners Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=404
Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.
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Die Banken werden nervös | ZEIT ONLINE
http://www.zeit.de/1986/42/die-banken-werden-nervoes/komplettansicht
Schiessers neue Riege läßt die Gläubiger zappeln
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Ihreschuldenberater.de - Ihr Ihreschuldenberater Shop
http://www.ihreschuldenberater.de
Familienfälle -, Schluss mit Hotel Mama! -, Handbuch Verbraucherkonkurs. Eine praxisorientierte Einführung für Schuldner, Schuldenberater, Gläubiger und Rechtsberater - Reinhard Bindemann, Familienfälle -
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Gläubiger der KirchMedia erhalten weitere 250 Millionen Euo - dgap.de
http://www.dgap.de/dgap/News/dgap_media/glaeubiger-der-kirchmedia-erhalten-weitere-millionen-euo/?companyID=370762&newsID=838131
26.01.2015 Gläubiger der KirchMedia erhalten weitere 250 Millionen Euo | Medien |
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Glaeubiger.co.de - Ihr Glaeubiger Shop
http://www.glaeubiger.co.de
Ungleichbehandlung der Gläubiger im geltenden Insolvenzrecht als Buch von Joachim Bauer, Zwischen Ständen und Gläubigern als Buch von Peter Rauscher, Stellung der Gläubiger im Insolvenzverfahren (f. Österreich) als Buch von, Mit gläubigem Herzen und…
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§ 398 BGB Abtretung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=398
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
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§ 410 BGB Aushändigung der Abtretungsurkunde Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=410
(1) Der Schuldner ist dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur gegen Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde verpflichtet. Eine Kündigung oder eine Mahnung des neuen