309 Ergebnisse für: grundpflichten
-
§ 43a BRAO - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/brao/__43a.html
Keine Beschreibung vorhanden.
-
-
§ 60 BBG Grundpflichten Bundesbeamtengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BBG&a=60
(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes
-
§ 60 BBG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/__60.html
Keine Beschreibung vorhanden.
-
Grundpflichten als verfassungsrechtliche Dimension - Volkmar Götz, Hasso Hofmann, Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer. Tagung, Rainer Wahl, Jost Pietzcker - Google Books
http://books.google.de/books?id=S85o7IFNtjAC&pg=PA20&lpg=PA20&dq=DDR+Verfassung+Arbeitspflicht&source=bl&ots=p3jQXqzvFx&sig=2hNv
Keine Beschreibung vorhanden.
-
§ 3 ArbSchG Grundpflichten des Arbeitgebers Arbeitsschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ArbSchG&a=3
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die
-
§ 1 BOStB, Allgemeine Grundsätze
https://www.jurion.de/gesetze/bostb/1/?from=1:143740,1,20110101
Keine Beschreibung vorhanden.
-
§ 11 KrW-/AbfG Grundpflichten der Abfallbeseitigung Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KrW-/AbfG&a=11
(1) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, sind verpflichtet, diese nach den Grundsätzen der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung gemäß § 10 zu beseitigen, soweit in den §§ 13 bis
-
§ 60 BBG Grundpflichten - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BBG/60.html
(1) 1 Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. 2 Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl...
-
§ 5 KrW-/AbfG Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KrW-/AbfG&a=5
(1) Die Pflichten zur Abfallvermeidung richten sich nach § 9 sowie den auf Grund der §§ 23 und 24 erlassenen Rechtsverordnungen. (2) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind verpflichtet, diese nach Maßgabe des § 6 zu