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Fassung § 1a KWG a.F. bis 01.01.2014 (geändert durch Artikel 1 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=kwg+31.12.2013&a=1a
Text § 1a KWG a.F. Kreditwesengesetz in der Fassung vom 01.01.2014 (geändert durch Artikel 1 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395)
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§ 15 GroMiKV - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/gromikv_2014/__15.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 231 SolvV Sonstige Begriffsbestimmungen für Verbriefungen Solvabilitätsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=solvv%2B2006&a=231
(1) (aufgehoben) (2) Eine Verbriefungszweckgesellschaft ist ein Unternehmen, dessen unbesicherte Zahlungsverpflichtungen als KSA-Position nicht der KSA-Forderungsklasse Institute zuzuordnen wären und das zu dem ausschließlichen Zweck der
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§ 105 SolvV Wertberichtigungsvergleich Solvabilitätsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=solvv%2B2006&a=105
Ein IRBA-Institut muss die Differenz zwischen der Summe der erwarteten Verlustbeträge für alle IRBA-Positionen der Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute, Unternehmen und Mengengeschäft und den im Jahresabschluss oder
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§ 154 SolvV Berücksichtigungsfähige Sicherungsinstrumente Solvabilitätsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=solvv%2B2006&a=154
(1) Erfüllt ein Institut die Mindestanforderungen an Kreditrisikominderungstechniken, darf es bei der Ermittlung der risikogewichteten Positionswerte 1. berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten nach den §§ 155 bis 157, 2.
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§ 172 SolvV Allgemeine Anforderungen an die Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken
https://www.buzer.de/s1.htm?g=solvv%2B2006&a=172
(1) Ein Institut muss der Bundesanstalt nachweisen können, dass es über angemessene Risikosteuerungsprozesse zur Kontrolle der mit der Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken verbundenen Risiken verfügt. (2) Ein Institut muss auch
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§ 71 SolvV IRBA-Positionen Solvabilitätsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=solvv%2B2006&a=71
(1) Zu den IRBA-Positionen gehören Adressenausfallrisikopositionen nach § 9, Aufrechnungspositionen nach § 12 und Veritätsrisikopositionen nach Absatz 2, wenn die IRBA-Zulassung festlegt, dass für Positionen dieser Art der IRBA zu
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§ 26 SolvV KSA-Risikogewicht für Zentralregierungen Solvabilitätsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=solvv%2B2006&a=26
Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Zentralregierungen ist wie folgt zu bestimmen 1. Ist, unbeschadet der Nummern 2 bis 4, eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung nach § 43 einer vom Institut benannten
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§ 70 SolvV Zeitlich unbeschränkte Ausnahme von der Anwendung des IRBA Solvabilitätsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=solvv%2B2006&a=70
Ein Institut darf auch nach Beendigung der Umsetzungsphase nach § 66 zusätzlich zu den Adressrisikopositionen, die zur Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad gehören und nicht im Zähler für den Abdeckungsgrad
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§ 104 SolvV Erwarteter Verlustbetrag Solvabilitätsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=solvv%2B2006&a=104
(1) Für jede IRBA-Position, die keine IRBA-Verbriefungsposition nach § 227 Abs. 4 ist und deren IRBA-Risikogewicht nicht nach § 85 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bestimmt wird, ist zum Zweck des Wertberichtigungsvergleichs nach § 105 und zur