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Handelsgesetzbuch618 Ergebnisse für: handelsgesetzbuchs
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§ 42 GmbHG Bilanz - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/GmbHG/42.html
(1) In der Bilanz des nach den §§ 242 , 264 des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden Jahresabschlusses ist das Stammkapital als gezeichnetes Kapital...
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§ 32 WpHG Prüfung der Einhaltung bestimmter Pflichten der... - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/WpHG/32.html
(1) 1 Kapitalgesellschaften, die weder kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs noch finanzielle Gegenparteien im...
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§ 4 GmbHG Firma - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/gmbhg/4.html
1 Die Firma der Gesellschaft muÃ, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die...
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§ 4 PartGG Anmeldung der Partnerschaft - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/partgg/4.html
(1) 1 Auf die Anmeldung der Partnerschaft in das Partnerschaftsregister sind § 106 Abs. 1 und § 108 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden. 2...
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§ 13 RechPensV Deckungsrückstellung Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=RechPensV&a=13
(1) Bei der Berechnung der Deckungsrückstellung sind für die Berücksichtigung der Risiken aus dem Pensionsfondsvertrag angemessene Sicherheitszuschläge anzusetzen. (2) Liegt die nach § 341f des Handelsgesetzbuchs berechnete
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§ 116 WpHG Zahlungsbericht; Verordnungsermächtigung Wertpapierhandelsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=wphg&a=116
(1) Ein Unternehmen, das als Inlandsemittent Wertpapiere begibt, hat unter entsprechender Anwendung der §§ 341r bis 341v des Handelsgesetzbuchs einen Zahlungsbericht beziehungsweise Konzernzahlungsbericht zu erstellen und diesen spätestens
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§ 8 PartGG Haftung für Verbindlichkeiten der Partnerschaft Partnerschaftsgesellschaftsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PartGG&a=8
(1) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften den Gläubigern neben dem Vermögen der Partnerschaft die Partner als Gesamtschuldner. Die §§ 129 und 130 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. (2) Waren nur einzelne
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§ 38 VAG Rechnungslegung und Prüfung öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=38
(1) Die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts in Verbindung mit den Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs gelten für öffentlich-rechtliche Unternehmen, die den Betrieb
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Artikel 71 EGHGB Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EGHGB&a=71
(1) Für Partenreedereien und Baureedereien, die vor dem 25. April 2013 entstanden sind, bleiben die §§ 489 bis 509 des Handelsgesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung maßgebend. (2) Auf ein im Fünften Buch des
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Artikel 3 AktRNG 2016 Änderung des Handelsgesetzbuchs Aktienrechtsnovelle 2016
//www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+2565&a=3
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) geändert worden ist, wird wie folgt