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InfrAG Infrastrukturabgabengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=InfrAG&f=1
InfrAG Infrastrukturabgabengesetz
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§ 1 InfrAG Infrastrukturabgabe Infrastrukturabgabengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=InfrAG&a=1
(1) Für die Benutzung der Bundesfernstraßen im Sinne des § 1 des Bundesfernstraßengesetzes mit 1. Kraftfahrzeugen der Klasse M1 oder M1G ohne besondere Zweckbestimmung im Sinne des Anhangs II Teil A Nummer 1, auch in Verbindung mit
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Anlage InfrAG (zu § 8 ) Abgabensätze Infrastrukturabgabengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=InfrAG&a=Anlage
(1) Die Infrastrukturabgabe beträgt für die 1. Zehntagesvignette für Kraftfahrzeuge, für die für eine Jahresvignette nach Nummer 3 eine Infrastrukturabgabe in Höhe von a) weniger als 20 Euro zu entrichten ist, 2,50 Euro, b)
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§ 16 InfrAG Beginn der Abgabenerhebung Infrastrukturabgabengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=InfrAG&a=16
(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bei Vorliegen der technischen Einsatzbereitschaft des zur Erhebung der Infrastrukturabgabe erforderlichen Systems unverzüglich 1. die
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§ 5 InfrAG Entrichtung der Infrastrukturabgabe Infrastrukturabgabengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=InfrAG&a=5
(1) Die Infrastrukturabgabe ist von dem Schuldner nach § 3 vor Benutzung von abgabepflichtigen Straßen im Sinne des § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 und § 2 Absatz 3, durch Erwerb einer elektronischen Vignette (Vignette)
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§ 9 InfrAG Nachweis der Entrichtung Infrastrukturabgabengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=InfrAG&a=9
(1) Der Schuldner der Infrastrukturabgabe hat auf Verlangen der Infrastrukturabgabebehörde die ordnungsgemäße Entrichtung der Infrastrukturabgabe nachzuweisen. (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird
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§ 13 BGebG Gebührenfestsetzung Bundesgebührengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bgebg&a=13
(1) Gebühren werden von Amts wegen schriftlich oder elektronisch festgesetzt. Die Gebührenfestsetzung soll zusammen mit der Sachentscheidung erfolgen. Gebühren, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden
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§ 17 KraftStG 2002 Sonderregelung für bestimmte Behinderte Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KraftStG%2B2002&a=17
Behinderte, denen die Kraftfahrzeugsteuer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 22. Dezember 1978 (BGBl. I S. 2063) nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der
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InfrAG - Gesetz über die Erhebung einer zeitbezogenen Infrastrukturabgabe für die Benutzung von BundesfernstraÃen
https://www.gesetze-im-internet.de/infrag/BJNR090410015.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 132 StPO Sicherheitsleistung, Zustellungsbevollmächtigter Strafprozeßordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StPO&a=132
(1) Hat der Beschuldigte, der einer Straftat dringend verdächtig ist, im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt, liegen aber die Voraussetzungen eines Haftbefehls nicht vor, so kann, um die Durchführung des