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§ 766 ZPO Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=766
(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im §
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§ 692 ZPO Mahnbescheid Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=692
(1) Der Mahnbescheid enthält 1. die in § 690 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Erfordernisse des Antrags; 2. den Hinweis, dass das Gericht nicht geprüft hat, ob dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch zusteht; 3. die Aufforderung,
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§ 569 ZPO Frist und Form Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=569
(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes
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DIP21 Extrakt
http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/643/64397.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 769 ZPO Einstweilige Anordnungen Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=769
(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen
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Erbrecht, Gemeinschaftliches Testament, Schenkungsvertrag, Annahme der Erbschaft, Anfechtung, Tod eines Angehörigen - was ist rechtlich zu beachten?,
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§ 767 ZPO Vollstreckungsabwehrklage Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=767
(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen. (2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe,
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Anlage 1 GNotKG (zu § 3 Absatz 2 ) Kostenverzeichnis Gerichts- und Notarkostengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GNotKG&a=Anlage+1
Gliederung Teil 1 Gerichtsgebühren Hauptabschnitt 1 Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen Abschnitt 1 Verfahren vor dem Betreuungsgericht Abschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands Abschnitt 3
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Anlage 1 GNotKG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/gnotkg/anlage_1.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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GNotKG - Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare
https://www.gesetze-im-internet.de/gnotkg/BJNR258610013.html
Keine Beschreibung vorhanden.