37 Ergebnisse für: invändg

  • Thumbnail
    https://www.buzer.de/s1.htm?g=Investment%C3%A4nderungsgesetz&f=1

    InvÄndG Investmentänderungsgesetz

  • Thumbnail
    http://www.buzer.de/s1.htm?g=2007+I+3089&a=19a

    1. § 2 Nr. 16 des Wertpapierprospektgesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 13b Nr. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst „16. Organisierter Markt

  • Thumbnail
    //www.buzer.de/s1.htm?g=2007+I+3089&a=19a

    1. § 2 Nr. 16 des Wertpapierprospektgesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 13b Nr. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst „16. Organisierter Markt

  • Thumbnail
    https://www.buzer.de/s1.htm?g=BBankG&a=18

    Die Deutsche Bundesbank ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgabe Statistiken auf dem Gebiet des Bank- und Geldwesens bei allen Kreditinstituten, Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwalteten Investmentgesellschaften anzuordnen und

  • Thumbnail
    https://www.buzer.de/s1.htm?g=InvG&a=2

    (1) Inländische Investmentgesellschaften sind Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften. EU-Investmentgesellschaften sind EU-Verwaltungsgesellschaften und EU-Investmentvermögen in Satzungsform, die ihren Sitz in einem

  • Thumbnail
    https://www.buzer.de/s1.htm?g=DepotG&a=24

    (1) Der Kommissionär kann sich von seiner Verpflichtung, dem Kommittenten Eigentum an bestimmten Stücken zu verschaffen, dadurch befreien, daß er ihm Miteigentum an den zum Sammelbestand einer Wertpapiersammelbank gehörenden

  • Thumbnail
    https://www.buzer.de/s1.htm?g=AktG&a=221

    (1) Schuldverschreibungen, bei denen den Gläubigern oder der Gesellschaft ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien eingeräumt wird (Wandelschuldverschreibungen), und Schuldverschreibungen, bei denen die Rechte der Gläubiger mit

  • Thumbnail
    https://www.buzer.de/s1.htm?g=verkaufsprospektg&a=8g

    (1) Der Verkaufsprospekt muss alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung des Emittenten und der Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 zu ermöglichen.

  • Thumbnail
    https://www.buzer.de/s1.htm?g=InvG+2003&a=59

    Die Kapitalanlagegesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger keine Vermögensgegenstände nach Maßgabe der §§ 47, 48 und 50 verkaufen, wenn die jeweiligen Vermögensgegenstände im Zeitpunkt des

  • Thumbnail
    https://www.buzer.de/s1.htm?g=MaBV&a=7

    (1) Gewerbetreibende im Sinne des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a der Gewerbeordnung, die dem Auftraggeber Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen haben, sind von den



Ähnliche Suchbegriffe