49 Ergebnisse für: investmentänderungsgesetz
-
InvÄndG Investmentänderungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Investment%C3%A4nderungsgesetz&f=1
InvÄndG Investmentänderungsgesetz
-
Artikel 19a InvÄndG Änderungen in anderen Gesetzen Investmentänderungsgesetz
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2007+I+3089&a=19a
1. § 2 Nr. 16 des Wertpapierprospektgesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 13b Nr. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst 16. Organisierter Markt
-
Artikel 19a InvÄndG Änderungen in anderen Gesetzen Investmentänderungsgesetz
//www.buzer.de/s1.htm?g=2007+I+3089&a=19a
1. § 2 Nr. 16 des Wertpapierprospektgesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 13b Nr. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst 16. Organisierter Markt
-
§ 24 DepotG Erfüllung durch Übertragung von Miteigentum am Sammelbestand Depotgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=DepotG&a=24
(1) Der Kommissionär kann sich von seiner Verpflichtung, dem Kommittenten Eigentum an bestimmten Stücken zu verschaffen, dadurch befreien, daß er ihm Miteigentum an den zum Sammelbestand einer Wertpapiersammelbank gehörenden
-
§ 63 InvG Wertpapierindex-Sondervermögen Investmentgesetz
http://www.buzer.de/gesetz/6331/a87901.htm
(1) Abweichend zu der in § 60 bestimmten Grenze darf die Kapitalanlagegesellschaft bis zu 20 Prozent des Wertes des Wertpapierindex-Sondervermögens in Wertpapieren eines Ausstellers (Schuldner) anlegen, wenn nach den Vertragsbedingungen die
-
§ 7 MaBV Ausnahmevorschrift Makler- und Bauträgerverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=MaBV&a=7
(1) Gewerbetreibende im Sinne des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a der Gewerbeordnung, die dem Auftraggeber Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen haben, sind von den
-
§ 18 BBankG Statistische Erhebungen Gesetz über die Deutsche Bundesbank
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BBankG&a=18
Die Deutsche Bundesbank ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgabe Statistiken auf dem Gebiet des Bank- und Geldwesens bei allen Kreditinstituten, Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwalteten Investmentgesellschaften anzuordnen und
-
§ 3 MaBV Besondere Sicherungspflichten für Bauträger Makler- und Bauträgerverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=MaBV&a=3
(1) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a der Gewerbeordnung, sofern dem Auftraggeber Eigentum an einem Grundstück übertragen oder ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen werden
-
§ 9 InvG Allgemeine Verhaltensregeln Investmentgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=invg&a=9
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Investmentvermögen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger oder Aktionäre einer von ihr verwalteten Investmentaktiengesellschaft zu verwalten. Sie
-
§ 32 InvG Stimmrechtsausübung Investmentgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=invg&a=32
(1) Zur Ausübung des Stimmrechts aus den zu einem Sondervermögen gehörenden Aktien bedarf die Kapitalanlagegesellschaft keiner schriftlichen Vollmacht der Anleger. § 129 Abs. 3 des Aktiengesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die