7 Ergebnisse für: invorg
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§ 664 BGB Unübertragbarkeit; Haftung für Gehilfen Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=664
(1) Der Beauftragte darf im Zweifel die Ausführung des Auftrags nicht einem Dritten übertragen. Ist die Übertragung gestattet, so hat er nur ein ihm bei der Übertragung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. Für das
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§ 27 II. BV Betriebskosten Zweite Berechnungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=II.%2BBV&a=27
(1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer (Erbbauberechtigten) durch das Eigentum am Grundstück (Erbbaurecht) oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit, der
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InVorG - Gesetz über den Vorrang für Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/invorg/BJNR012680992.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 559b BGB Geltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=559b
(1) Die Mieterhöhung nach § 559 ist dem Mieter in Textform zu erklären. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung auf Grund der entstandenen Kosten berechnet und entsprechend den Voraussetzungen der §§ 559
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§ 415 BGB Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=415
(1) Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab. Die Genehmigung kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die
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§ 3a VwVfG Elektronische Kommunikation Verwaltungsverfahrensgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VwVfG&a=3a
(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. (2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes
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Bundesverfassungsgericht - Entscheidungen - Verfassungsmäßigkeit von ZPO § 543 Abs 2 - Entscheidung des BGH über Nichtzulassung der Revision ohne nähere Begründung trotz unterschiedlicher Senatsmeinungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20040108_1bvr086403.html#abs19
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