11 Ergebnisse für: justizmodg
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§ 690 ZPO Mahnantrag Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=690
(1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten 1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten; 2. die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird; 3.
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§ 44 RVG Vergütungsanspruch bei Beratungshilfe Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=RVG&a=44
Für die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe erhält der Rechtsanwalt eine Vergütung nach diesem Gesetz aus der Landeskasse, soweit nicht für die Tätigkeit in Beratungsstellen nach § 3 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes
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§ 90a FGO Finanzgerichtsordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FGO&a=90a
(1) Das Gericht kann in geeigneten Fällen ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden. (2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides mündliche Verhandlung beantragen. Hat das
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§ 766 ZPO Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=766
(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im §
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§ 107 OWiG Gebühren und Auslagen Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
https://www.buzer.de/s1.htm?g=OWiG&a=107
(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde bemißt sich die Gebühr nach der Geldbuße, die gegen den Betroffenen im Bußgeldbescheid festgesetzt ist. Wird gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung eine
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§ 46a ArbGG Mahnverfahren Arbeitsgerichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ArbGG&a=46a
(1) Für das Mahnverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Mahnverfahren einschließlich der maschinellen Bearbeitung entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes
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§ 74c GVG Gerichtsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GVG&a=74c
(1) Für Straftaten 1. nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Halbleiterschutzgesetz, dem Sortenschutzgesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Urheberrechtsgesetz, dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, dem Gesetz zum Schutz
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Artikel 12 EHUG Änderung sonstigen Bundesrechts Gesetz über elektronische Handelsregister und
//www.buzer.de/s1.htm?g=2006+I+2553&a=12
(1) Nach § 4 des Statistikregistergesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1300), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 13 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, wird folgender § 4a eingefügt „§
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Artikel 12 EHUG Änderung sonstigen Bundesrechts Gesetz über elektronische Handelsregister und
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2006+I+2553&a=12
(1) Nach § 4 des Statistikregistergesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1300), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 13 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, wird folgender § 4a eingefügt „§
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§ 1 GKG Geltungsbereich Gerichtskostengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GKG&a=1
(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten 1. nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen