29 Ergebnisse für: kaffeehaltige

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    http://www.buzer.de/gesetz/9082/a164778.htm

    Werden mehr als 10 Kilogramm Kaffee oder kaffeehaltige Waren nach § 16 des Gesetzes, auch in Verbindung mit § 3 des Gesetzes, zu privaten Zwecken in das Steuergebiet befördert, wird widerleglich vermutet, dass der Kaffee oder die

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    https://www.gesetze-im-internet.de/kaffeestg_2009/__2.html

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    https://www.gesetze-im-internet.de/kaffeestg_2009/index.html

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=KaffeeStG&a=2

    (1) Die Kaffeesteuer beträgt für Röstkaffee 2,19 Euro je Kilogramm und für löslichen Kaffee 4,78 Euro je Kilogramm. Mischungen von Röstkaffee und löslichem Kaffee unterliegen der Steuer nach Satz 1 entsprechend den in

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    https://web.archive.org/web/20120318231836/http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_4094/DE/BMF__Startseite/Service/Glossar/K/005__Kaffeesteuer.html

    Unter Kaffee versteht das Kaffeesteuergesetz Röstkaffee und löslichen Kaffee. Röstkaffee ist gerösteter Kaffee, der auch entkoffeiniert sein kann, aus Position 0901 der Kombinierten Nomenklatur.Löslicher Kaffee sind Auszüge, Essenzen und Konzentrate...

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    http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Steuern/Verbrauchsteuern/Alkohol-Tabakwaren-Kaffee/Steuerverguenstigung/Steuerbefreiung/Besonde

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    https://web.archive.org/web/20120318231836/http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_4094/DE/BMF__Startseite/Service/Glossar/K/00

    Unter Kaffee versteht das Kaffeesteuergesetz Röstkaffee und löslichen Kaffee. Röstkaffee ist gerösteter Kaffee, der auch entkoffeiniert sein kann, aus Position 0901 der Kombinierten Nomenklatur.Löslicher Kaffee sind Auszüge, Essenzen und Konzentrate...

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    http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Steuern/Verbrauchsteuern/Alkohol-Tabakwaren-Kaffee/Steuerverguenstigung/Steuerbefreiung/Besonderheiten-innerhalb-Steuerbefreiungen/besonderheiten-innerhalb-steuerbefreiungen_node.html

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    http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Steuern/Verbrauchsteuern/Alkohol-Tabakwaren-Kaffee/Steuerverguenstigung/Steuerbefreiung/Besonderheiten-innerhalb-Steuerbefreiungen/besonderheiten-innerhalb-steuerbefreiungen_node.html;jsessionid=EA4F163F89FA90F919D38CC9093E

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    http://www.buzer.de/gesetz/8883/a162362.htm

    (1) Versandhandel betreibt, wer Kaffee aus dem zollrechtlich freien Verkehr des Mitgliedstaats, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen im Steuergebiet liefert und den Versand der Ware an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere



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