14 Ergebnisse für: kehebekg
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Artikel 13 EGBGB Eheschließung Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EGBGB&a=13
(1) Die Voraussetzungen der Eheschließung unterliegen für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört. (2) Fehlt danach eine Voraussetzung, so ist insoweit deutsches Recht anzuwenden, wenn 1. ein Verlobter seinen
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§ 11 PStG Zuständigkeit und Standesamtsvorbehalt Personenstandsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PStG&a=11
(1) Zuständig für die Eheschließung ist jedes deutsche Standesamt. (2) Eine religiöse oder traditionelle Handlung, die darauf gerichtet ist, eine der Ehe vergleichbare dauerhafte Bindung zweier Personen zu begründen, von denen
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Artikel 2 LPartRBerG Änderung des Personenstandsgesetzes Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+2010&a=2
Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 49 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe
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Artikel 2 LPartRBerG Änderung des Personenstandsgesetzes Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner
//www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+2010&a=2
Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 49 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe
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§ 1303 BGB Ehemündigkeit Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=1303
Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. Mit einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden.
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Fassung § 1303 BGB a.F. bis 22.07.2017 (geändert durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2429)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB+21.07.2017&a=1303
Text § 1303 BGB a.F. in der Fassung vom 22.07.2017 (geändert durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2429)
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Artikel 19 LPartRBerG Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+2010&a=19
Das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 181 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. § 1 wird wie folgt geändert a)
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Artikel 19 LPartRBerG Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner
//www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+2010&a=19
Das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 181 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. § 1 wird wie folgt geändert a)
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§ 98 FamFG Ehesachen; Verbund von Scheidungs- und Folgesachen Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und
https://www.buzer.de/s1.htm?g=famfg&a=98
(1) Die deutschen Gerichte sind für Ehesachen zuständig, wenn 1. ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Eheschließung war; 2. beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben; 3. ein Ehegatte Staatenloser mit
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§ 122 FamFG Örtliche Zuständigkeit Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den
https://www.buzer.de/s1.htm?g=famfg&a=122
Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge 1. das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; 2. das Gericht, in dessen Bezirk einer der