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Kopplungsgesetzes92 Ergebnisse für: kopplungsgesetz
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KWKG Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KWKG+2002&f=1
KWKG Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
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KWKG Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Kraft-W%C3%A4rme-Kopplungsgesetz+-+KWKG&f=1
KWKG Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
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§ 9 KWKG Belastungsausgleich Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KWKG+2002&a=9
(1) Netzbetreiber, die im Kalenderjahr Zuschläge zu leisten haben, können finanziellen Ausgleich von dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber für diese Zahlungen verlangen. (2) Übertragungsnetzbetreiber ermitteln bis zum 30.
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§ 9a KWKG Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=kwkg_2002&a=9a
(1) Betreiber von hocheffizienten KWK-Anlagen können für Strom, der in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wurde, bei der zuständigen Stelle schriftlich die Ausstellung eines Herkunftsnachweises beantragen. (2) Der Antrag nach Absatz 1 muss
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§ 12 KWKG Zwischenüberprüfung Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KWKG+2002&a=12
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie führt im Jahr 2014 unter Mitwirkung von Verbänden der deutschen Wirtschaft und Energiewirtschaft unter Berücksichtigung bereits eingetretener und sich abzeichnender Entwicklungen bei der
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§ 9 KWKG Neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Kilowatt
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KWKG&a=9
(1) Betreiber von neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Kilowatt können sich auf Antrag vom Netzbetreiber vorab eine pauschalierte Zahlung der Zuschläge für KWK-Strom in Höhe von 4 Cent je Kilowattstunde
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Änderungen KWKG Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
http://www.buzer.de/gesetz/5165/l.htm
Übersicht der Änderungen an bzw. durch Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung, Synopse der einzelnen Fassungen
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§ 31 KWKG Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=kwkg&a=31
(1) Betreiber von hocheffizienten KWK-Anlagen können für Strom, der in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wurde, bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle elektronisch oder schriftlich einen Herkunftsnachweis beantragen. (2) Der
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§ 10 KWKG Zulassung von neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KWKG&a=10
(1) Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung des Zuschlags ist die Zulassung der KWK-Anlage durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Die Zulassung ist bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu beantragen.
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§ 1 KWKG Anwendungsbereich Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KWKG+2016&a=1
(1) Dieses Gesetz dient der Erhöhung der Nettostromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen auf 110 Terawattstunden bis zum Jahr 2020 sowie auf 120 Terawattstunden bis zum Jahr 2025 im Interesse der Energieeinsparung sowie des Umwelt- und