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Euro-Südkoreanischer Won | EUR/KRW | Wechselkurs | aktueller Kurs | finanzen.net
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EUR/KRW: Aktueller EUR/KRW heute EUR/KRW mit Chart, historischen Kursen und Nachrichten. Wechselkurs Euro Südkoreanischer Won.
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KrW-/AbfG Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
http://www.buzer.de/s1.htm?a=&g=KrW-/AbfG&kurz=KrWG&ag=10089
KrW-/AbfG Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
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§§ 22 bis 26 KrW-/AbfG Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KrW-/AbfG&a=22-26
§§ 22 bis 26 KrW-/AbfG Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
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§ 8 KrW-/AbfG Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft im Bereich der landwirtschaftlichen Düngung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=krw-_abfg&a=8
(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach Anhörung der beteiligten Kreise (§
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§ 13 KrW-/AbfG Überlassungspflichten Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KrW-/AbfG&a=13
(1) Abweichend von § 5 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche
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§ 41 KrW-/AbfG Abfallbezeichnung, Gefährliche Abfälle Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=krw-_abfg&a=41
An die Entsorgung sowie die Überwachung gefährlicher Abfälle sind nach Maßgabe dieses Gesetzes besondere Anforderungen zu stellen. Zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften wird die Bundesregierung
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§ 16 KrW-/AbfG Beauftragung Dritter Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=krw-_abfg&a=16
(1) Die zur Verwertung und Beseitigung Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen. Ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten bleibt hiervon unberührt. Die beauftragten Dritten
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§ 11 KrW-/AbfG Grundpflichten der Abfallbeseitigung Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KrW-/AbfG&a=11
(1) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, sind verpflichtet, diese nach den Grundsätzen der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung gemäß § 10 zu beseitigen, soweit in den §§ 13 bis
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§ 15 KrW-/AbfG Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Kreislaufwirtschafts- und
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KrW-/AbfG&a=15
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe der
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§ 4 KrW-/AbfG Grundsätze der Kreislaufwirtschaft - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/krw-abfg/4.html
(1) Abfälle sind 1. in erster Linie zu vermeiden, insbesondere durch die Verminderung ihrer Menge und Schädlichkeit, 2. in zweiter Linie a) stofflich zu...