8 Ergebnisse für: ksastabg

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    //www.buzer.de/s1.htm?g=2014+I+1311&a=2

    Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. In § 10 Absatz 2 Satz 6 werden die

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    http://www.buzer.de/s1.htm?g=2014+I+1311&a=2

    Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. In § 10 Absatz 2 Satz 6 werden die

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=KSVG&a=24

    (1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt 1. Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste), 2. Theater (ausgenommen Filmtheater),

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=KSVG&a=28

    Die zur Abgabe Verpflichteten haben fortlaufende Aufzeichnungen über die Entgelte im Sinne des § 25 zu führen. Dabei müssen das Zustandekommen der daraus abgeleiteten Meldungen nach § 27 und der Zusammenhang mit den zugrunde

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=KSVG&a=27

    (1) Der zur Abgabe Verpflichtete hat nach Ablauf eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, der Künstlersozialkasse die Summe der sich nach § 25 ergebenden Beträge zu melden. Für die Meldung ist ein

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=KSVG&a=25

    (1) Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten

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    https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/157.html

    (1) 1 Der Unfallversicherungsträger setzt als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest. 2 In dem Gefahrtarif sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen...

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=KSVG&a=23-33

    §§ 23 bis 33 KSVG Künstlersozialversicherungsgesetz



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