38 Ergebnisse für: kwkstrrändg
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KWKStrRÄndG Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Gesetz+zur+%C3%84nderung+der+Bestimmungen+zur+Stromerzeugung+aus+Kraft-W%C3%A4rme-Kopplung+und+zur
KWKStrRÄndG Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
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KWKStrRÄndG Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Gesetz+zur+%C3%84nderung+der+Bestimmungen+zur+Stromerzeugung+aus+Kraft-W%C3%A4rme-Kopplung+und+zur+Eigenversorgung&f=1
KWKStrRÄndG Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
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Artikel 14 KWKStrRÄndG Änderung des Energieleitungsausbaugesetzes Gesetz zur Änderung der Bestimmungen
https://www.buzer.de/s1.htm?g=2016%2BI%2B3106&a=14
In § 2 Absatz 5 Satz 5 des Energieleitungsausbaugesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) geändert worden ist, werden nach den Wörtern
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§ 9 EEV Mindestinhalt von Herkunftsnachweisen Erneuerbare-Energien-Verordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AusglMechV&a=9
Ein Herkunftsnachweis muss mindestens die folgenden Angaben enthalten 1. eine einmalige Kennnummer, 2. das Datum der Ausstellung und den ausstellenden Staat, 3. die zur Stromerzeugung eingesetzten Energien nach Art und wesentlichen Bestandteilen, 4. den
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§ 18 AbLaV Kostenregelung Verordnung zu abschaltbaren Lasten
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ablav&a=18
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, ihre Zahlungen und Aufwendungen nach dieser Verordnung über eine finanzielle Verrechnung monatlich untereinander auszugleichen; ein Belastungsausgleich erfolgt entsprechend den
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§ 18 AbLaV Kostenregelung Verordnung zu abschaltbaren Lasten
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AbLaV&a=18
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, ihre Zahlungen und Aufwendungen nach dieser Verordnung über eine finanzielle Verrechnung monatlich untereinander auszugleichen; ein Belastungsausgleich erfolgt entsprechend den
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§ 8 EEV Regionalnachweisregister Erneuerbare-Energien-Verordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AusglMechV&a=8
(1) Das Umweltbundesamt errichtet und betreibt das Regionalnachweisregister nach § 79a Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 14. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie macht das
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§ 63 EEG 2017 Grundsatz Erneuerbare-Energien-Gesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EEG%2B2014&a=63
Auf Antrag begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle abnahmestellenbezogen 1. nach Maßgabe des § 64 die EEG-Umlage für Strom, der von stromkostenintensiven Unternehmen selbst verbraucht wird, um den Beitrag dieser
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§ 3 KWKG Anschluss- und Abnahmepflicht Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KWKG&a=3
(1) Netzbetreiber müssen unabhängig von der Pflicht zur Zahlung von Zuschlägen nach den §§ 6 bis 13 1. hocheffiziente KWK-Anlagen an ihr Netz unverzüglich vorrangig anschließen und 2. den in diesen Anlagen erzeugten
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§ 2 RDG Begriff der Rechtsdienstleistung Rechtsdienstleistungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=RDG&a=2
(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. (2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die