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§ 311a BGB Leistungshindernis bei Vertragsschluss - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/bgb/311a.html
(1) Der Wirksamkeit eines Vertrags steht es nicht entgegen, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis...
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§ 311a BGB Leistungshindernis bei Vertragsschluss Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=311a
(1) Der Wirksamkeit eines Vertrags steht es nicht entgegen, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt. (2) Der Gläubiger kann nach seiner Wahl Schadensersatz
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§ 311a BGB - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__311a.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§§ 636, 280, 281, 283, 311a BGB Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=636,280,281,283,311a
§§ 636, 280, 281, 283, 311a BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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§§ 305 bis 311a BGB Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=305-311a
§§ 305 bis 311a BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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§ 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=284
Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die
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§ 275 BGB Ausschluss der Leistungspflicht *) Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=275
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. (2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des
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§ 275 BGB Ausschluss der Leistungspflicht - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/bgb/275.html
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. (2) 1 Der Schuldner kann die Leistung...
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§ 275 BGB Ausschluss der Leistungspflicht - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BGB/275.html
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. (2) 1 Der Schuldner kann die Leistung...
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§ 275 BGB - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__275.html
Keine Beschreibung vorhanden.