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Wahlbestimmungen | bpb
http://www.bpb.de/izpb/183761/wahlbestimmungen
Art. 14(3) EUV bestimmt, dass die Mitglieder des Europäischen Parlaments in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden. Der sogenannte Direktwahlakt vom 20. September 1976, der 16 Artikel umf