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§ 25 LuftVO Besondere Regelungen für den Flugbetrieb auf einem Flugplatz mit Flugverkehrskontrollstelle
https://www.buzer.de/s1.htm?g=luftvo&a=25
(1) Ist beim Betrieb eines Luftfahrzeugs an einem Flugplatz mit Flugverkehrskontrolle eine Funkverbindung nicht möglich, so hat der Luftfahrzeugführer auf Anweisungen durch Licht- und Bodensignale sowie auf Zeichen zu achten. (2) Auf einem
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§ 25 LuftVO Besondere Regelungen für den Flugbetrieb auf einem Flugplatz mit Flugverkehrskontrollstelle
https://www.buzer.de/s1.htm?g=LuftVO&a=25
(1) Ist beim Betrieb eines Luftfahrzeugs an einem Flugplatz mit Flugverkehrskontrolle eine Funkverbindung nicht möglich, so hat der Luftfahrzeugführer auf Anweisungen durch Licht- und Bodensignale sowie auf Zeichen zu achten. (2) Auf einem
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§ 22 LuftVO Regelung des Flugplatzverkehrs Luftverkehrs-Ordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=LuftVO&a=22
(1) Für die Durchführung des Flugplatzverkehrs auf Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle kann die Flugsicherungsorganisation besondere Regelungen treffen. Für alle anderen Flugplätze werden die Regelungen von der für die
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§ 17 LuftVO Luftsperrgebiete und Gebiete mit Flugbeschränkungen Luftverkehrs-Ordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=LuftVO&a=17
(1) Zuständig für die Festlegung von Luftsperrgebieten und Gebieten mit Flugbeschränkungen sowie für die Genehmigung von Abweichungen in Gebieten mit Flugbeschränkungen nach Anhang SERA.3145 der Durchführungsverordnung (EU)
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§ 20 LuftVO Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums Luftverkehrs-Ordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=LuftVO&a=20
(1) Die folgenden Arten der Nutzung des Luftraums bedürfen der Erlaubnis 1. das Steigenlassen von Drachen und Schirmdrachen, wenn sie mit einem Seil von mehr als 100 Metern Länge gehalten werden, 2. der Aufstieg von Feuerwerkskörpern, wenn