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§ 3 BVerfSchG Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden Bundesverfassungsschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BVerfSchG&a=3
(1) Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über 1. Bestrebungen, die gegen
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https://www.buzer.de/s2.htm?v=%22tats%C3%A4chlich*+Anhaltspunkt%22
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