12 Ergebnisse für: mamog
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§ 93 MarkenG Amtssprache und Gerichtssprache Markengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=MarkenG&a=93
Die Sprache vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und vor dem Bundespatentgericht ist deutsch. Im übrigen finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache Anwendung.
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§ 140 MarkenG Kennzeichenstreitsachen Markengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=MarkenG&a=140
(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Kennzeichenstreitsachen), sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich
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§ 4 MarkenG Entstehung des Markenschutzes - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/MarkenG/4.html
Der Markenschutz entsteht 1. durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register, 2. durch die...
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§§ 8 bis 13 MarkenG Markengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=MarkenG&a=8-13
§§ 8 bis 13 MarkenG Markengesetz
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§§ 143 bis 144 MarkenG Markengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=MarkenG&a=143-144
§§ 143 bis 144 MarkenG Markengesetz
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§ 8 MarkenG Absolute Schutzhindernisse - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/MarkenG/8.html
(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu...
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§ 8 MarkenG Absolute Schutzhindernisse - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/MarkenG/8.html
(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu...
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Marke Markenanmeldung - IHK Frankfurt am Main
http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/wettbewerbsrecht/sonstiges/markenrechtanmeldung/
Marken sind Zeichen, die geeignet sind, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von den Waren eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Wie und wo man eine Marke anmelden kann und wie lange die Schutzdauer anhält, erfahren Sie hier.
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Artikel 229 EGBGB Weitere Überleitungsvorschriften Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGBEG&a=229
§ 1 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (1) § 284 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 1. Mai 2000 geltenden Fassung gilt auch für Geldforderungen, die vor diesem Zeitpunkt