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MenHBVG Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des
http://www.buzer.de/gesetz/12201/index.htm
MenHBVG Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes sowie des Achten Buches Sozialgesetzbuch
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Artikel 4 MenHBVG Folgeänderungen Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur
http://www.buzer.de/gesetz/12201/a201101.htm
(1) In der Anlage zur AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, wird in Nummer 10 Spalte A Buchstabe e Doppelbuchstabe bb
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§ 10a SchwarzArbG Beschäftigung von Ausländern ohne Aufenthaltstitel, die Opfer von Menschenhandel sind
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SchwarzArbG&a=10a
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes einen Ausländer beschäftigt und hierbei eine Lage ausnutzt, in der sich der Ausländer durch eine gegen
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§ 232b StGB Zwangsarbeit Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=232b
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden
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§ 253 StGB Erpressung Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=253
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich
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§ 34 BZRG Länge der Frist Bundeszentralregistergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BZRG&a=34
(1) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt 1. drei Jahre bei a) Verurteilungen zu aa) Geldstrafe und bb) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn
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§ 232a StGB Zwangsprostitution Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=232a
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden
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§ 46 BZRG Länge der Tilgungsfrist Bundeszentralregistergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BZRG&a=46
(1) Die Tilgungsfrist beträgt 1. fünf Jahre bei Verurteilungen a) zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist, b) zu Freiheitsstrafe
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§ 240 StGB Nötigung Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=240
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Rechtswidrig ist
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Suche '"Artikel 10" Grundgesetz eingeschränkt'
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