24 Ergebnisse für: mietnovg
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MietNovG Mietrechtsnovellierungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Mietrechtsnovellierungsgesetz+(MietNovG)&f=1
MietNovG Mietrechtsnovellierungsgesetz
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Artikel 3 MietNovG Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung Mietrechtsnovellierungsgesetz
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+610&a=3
Das Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 4. November 1971 (BGBl. I S. 1745, 1747), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. § 2 wird wie
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Artikel 3 MietNovG Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung Mietrechtsnovellierungsgesetz
//www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+610&a=3
Das Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 4. November 1971 (BGBl. I S. 1745, 1747), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. § 2 wird wie
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Artikel 4 MietNovG Inkrafttreten Mietrechtsnovellierungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=MietNovG&a=4
In Artikel 1 Nummer 3 tritt § 556d Absatz 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juni 2015 in Kraft.
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§ 556d BGB Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bgb&a=556d
(1) Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, so darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche
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§ 549 BGB Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/BGB/549.html
(1) Für Mietverhältnisse über Wohnraum gelten die §§ 535 bis 548 , soweit sich nicht aus den §§ 549 bis 577a etwas anderes ergibt. (2) Die Vorschriften über...
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§ 549 BGB Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BGB/549.html
(1) Für Mietverhältnisse über Wohnraum gelten die §§ 535 bis 548 , soweit sich nicht aus den §§ 549 bis 577a etwas anderes ergibt. (2) Die Vorschriften über...
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§ 556f BGB Ausnahmen Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bgb&a=556f
§ 556d ist nicht anzuwenden auf eine Wohnung, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wird. Die §§ 556d und 556e sind nicht anzuwenden auf die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung.
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§ 559b BGB Geltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=559b
(1) Die Mieterhöhung nach § 559 ist dem Mieter in Textform zu erklären. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung auf Grund der entstandenen Kosten berechnet und entsprechend den Voraussetzungen der §§ 559
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Fassung § 3 WoVermG a.F. bis 01.06.2015 (geändert durch Artikel 3 G. v. 21.04.2015 BGBl. I S. 610)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WoVermG+31.05.2015&a=3
Text § 3 WoVermG a.F. in der Fassung vom 01.06.2015 (geändert durch Artikel 3 G. v. 21.04.2015 BGBl. I S. 610)