4 Ergebnisse für: mitbewohnen
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§ 13 USG Erstattung von Aufwendungen für Wohnraum Unterhaltssicherungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=USG&a=13,13c
(1) Freiwilligen Wehrdienst Leistenden werden folgende Aufwendungen für Wohnraum erstattet 1. die Miete und die Betriebskosten für Wohnraum, den sie a) vor Kenntnis des Zeitpunkts des Antritts des freiwilligen Wehrdienstes angemietet haben oder
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«Wie heute am Glück geschuftet wird!» | NZZ
http://www.nzz.ch/aktuell/startseite/article8PQ53-1.223823
NZZ am Sonntag: Wann waren Sie zuletzt glücklich, Herr Hempel?
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USG - Gesetz über die Leistungen an Reservistendienst Leistende und zur Sicherung des Unterhalts der Angehörigen von freiwilligen Wehrdienst Leistenden
https://www.gesetze-im-internet.de/usg_2015/BJNR106200015.html#BJNR106200015BJNG000500000
Keine Beschreibung vorhanden.
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USG - Gesetz über die Leistungen an Reservistendienst Leistende und zur Sicherung des Unterhalts der Angehörigen von freiwilligen Wehrdienst Leistenden
https://www.gesetze-im-internet.de/usg_2015/BJNR106200015.html#BJNR106200015BJNG000200000
Keine Beschreibung vorhanden.