16 Ergebnisse für: muschrng
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MuSchRNG Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Gesetz+zur+Neuregelung+des+Mutterschutzrechts&f=1
MuSchRNG Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts
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Artikel 1 MuSchRNG Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium Gesetz zur
https://www.buzer.de/s1.htm?g=2017+I+1234&a=1
(gesamter Text siehe Mutterschutzgesetz MuSchG)
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Artikel 2 WissArbRÄndG Änderung des Hochschulrahmengesetzes Gesetz zur Änderung arbeitsrechtlicher
//www.buzer.de/s1.htm?g=2007+I+506&a=2
Das Hochschulrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), wird wie folgt geändert 1. In der
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§ 16 HRG Prüfungsordnungen Hochschulrahmengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HRG&a=16
Hochschulprüfungen werden auf Grund von Prüfungsordnungen abgelegt, die der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle bedürfen. Prüfungsanforderung und -verfahren sind so zu gestalten, daß die
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§ 2 SGB IX Begriffsbestimmungen Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BIX&a=2
(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der
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§ 2 SGB IX Begriffsbestimmungen Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB+IX&a=2
(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der
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Artikel 2 WissArbRÄndG Änderung des Hochschulrahmengesetzes Gesetz zur Änderung arbeitsrechtlicher
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2007+I+506&a=2
Das Hochschulrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), wird wie folgt geändert 1. In der
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§ 17 MuSchG Kündigungsverbot Mutterschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=MuSchG&a=17
(1) Die Kündigung gegenüber einer Frau ist unzulässig 1. während ihrer Schwangerschaft, 2. bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und 3. bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach
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Artikel 6 PNG Änderung des Mutterschutzgesetzes Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz
//www.buzer.de/s1.htm?g=2012+I+2246&a=6
Das Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. § 13 wird wie
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§ 24i SGB V Mutterschaftsgeld Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=24i
(1) Weibliche Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben oder denen wegen der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, erhalten Mutterschaftsgeld. Mutterschaftsgeld erhalten