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Notfallexpositionssituation25 Ergebnisse für: notfallexpositionssituationen
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Teil 3 StrlSchG Strahlenschutz bei Notfallexpositionssituationen Strahlenschutzgesetz
https://www.buzer.de/gesetz/12623/b29501.htm
Teil 3 StrlSchG Strahlenschutz bei Notfallexpositionssituationen Strahlenschutzgesetz
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§ 98 StrlSchG Allgemeiner Notfallplan des Bundes Strahlenschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StrlSchG&a=98
(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit bewertet mögliche Notfallexpositionssituationen. Auf seinen Vorschlag erlässt die Bundesregierung einen allgemeinen Notfallplan des Bundes. Der allgemeine
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§ 100 StrlSchG Allgemeine und besondere Notfallpläne der Länder Strahlenschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StrlSchG&a=100
Die Länder stellen allgemeine und besondere Notfallpläne auf. Diese Notfallpläne der Länder ergänzen und konkretisieren den allgemeinen Notfallplan des Bundes und die besonderen Notfallpläne des Bundes, soweit die Länder
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§ 112 StrlSchG Information der betroffenen Bevölkerung und Empfehlungen für das Verhalten bei
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StrlSchG&a=112
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden informieren bei einem lokalen Notfall unverzüglich die möglicherweise betroffene Bevölkerung über den Notfall und geben ihr angemessene Empfehlungen für das Verhalten bei
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§ 109 StrlSchG Entscheidungen über Schutzmaßnahmen durch die zuständigen Behörden
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StrlSchG&a=109
(1) Ob bei einem Notfall Schutzmaßnahmen getroffen werden und welche Schutzmaßnahmen bei diesem Notfall angemessen sind, entscheiden die zuständigen Behörden nach Maßgabe der Rechtsverordnungen auf Grundlage der §§ 94
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§§ 92 bis 117 StrlSchG Strahlenschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StrlSchG&a=92-117
§§ 92 bis 117 StrlSchG Strahlenschutzgesetz
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§ 92 StrlSchG Notfallschutzgrundsätze Strahlenschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StrlSchG&a=92
(1) Die Vorschriften der folgenden Absätze (Notfallschutzgrundsätze) sind als Vorgaben bei der Bewertung von Gefahren, die bei Notfällen durch ionisierende Strahlung entstehen können, in den folgenden Fällen zu
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§ 108 StrlSchG Radiologisches Lagebild Strahlenschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StrlSchG&a=108
(1) Nach Eintritt eines überregionalen oder regionalen Notfalls wird ein radiologisches Lagebild erstellt. In dem radiologischen Lagebild werden die Informationen nach den §§ 106, 107 und 161 bis 163 und weitere relevante Informationen zu
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§ 105 StrlSchG Information der Bevölkerung über die Schutzmaßnahmen und Empfehlungen für das
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StrlSchG&a=105
(1) Die zuständigen Stellen des Bundes veröffentlichen die Notfallpläne des Bundes nach Maßgabe des § 10 des Umweltinformationsgesetzes. (2) Die zuständigen Stellen des Bundes 1. informieren die Bevölkerung nach
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§ 99 StrlSchG Besondere Notfallpläne des Bundes Strahlenschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StrlSchG&a=99
(1) Auf Vorschlag der für die jeweiligen Sachbereiche zuständigen Bundesministerien ergänzt und konkretisiert die Bundesregierung den allgemeinen Notfallplan des Bundes durch besondere Notfallpläne des Bundes. Die besonderen