132 Ergebnisse für: nschg
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Niedersächsisches Schulgesetz ( NSchG ) §§ 112 - 118
http://wayback.archive.org/web/20150417184614/http://www.schure.de/nschg/nschg/nschg7.htm
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) §§ 112 - 118 - Aufbringung der Kosten
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Ausnahmegenehmigungen zum Besuch einer anderen Schule — Niedersächsische Landesschulbehörde
https://www.landesschulbehoerde-niedersachsen.de/themen/schueler/schulbesuch/ausnahmegenehmigungen-zum-besuch-einer-anderen-schu
Ausnahmegenehmigung zum Besuch einer anderen als der örtlich zuständigen Schule - § 63 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
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Ausnahmegenehmigungen zum Besuch einer anderen Schule — Niedersächsische Landesschulbehörde
https://www.landesschulbehoerde-niedersachsen.de/themen/schueler/schulbesuch/ausnahmegenehmigungen-zum-besuch-einer-anderen-schule
Ausnahmegenehmigung zum Besuch einer anderen als der örtlich zuständigen Schule - § 63 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
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Namensgebung von Schulen — Niedersächsische Landesschulbehörde
http://www.landesschulbehoerde-niedersachsen.de/themen/schulorganisation/namensgebung
Schulen können neben der Schulbezeichnung einen Schulnamen führen. Das Verfahren bei der Namensgebung für eine Schule ist in § 107 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) geregelt.
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Schulpflicht — Niedersächsische Landesschulbehörde
https://web.archive.org/web/20150624094526/http://www.landesschulbehoerde-niedersachsen.de/themen/schuler/schulbesuch/schulpflic
Nach §§ 63 Abs.1 S.1, 65 Abs.1 in Verbindung mit § 64 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) besteht grundsätzlich eine 12-jährige Schulpflicht, worunter die Pflicht zum Besuch einer öffentlichen Schule zu verstehen ist.
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Schulpflicht — Niedersächsische Landesschulbehörde
https://web.archive.org/web/20150624094526/http://www.landesschulbehoerde-niedersachsen.de/themen/schuler/schulbesuch/schulpflicht
Nach §§ 63 Abs.1 S.1, 65 Abs.1 in Verbindung mit § 64 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) besteht grundsätzlich eine 12-jährige Schulpflicht, worunter die Pflicht zum Besuch einer öffentlichen Schule zu verstehen ist.
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NSchG,NI - Niedersächsisches Schulgesetz
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/niedersachsen_recht.cgi?sessionID=20262002182081190237&templateID=document&chosenIndex=Dummy_nv_6&highlighting=off&xid=173129,1
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NSchG,NI - Niedersächsisches Schulgesetz
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/niedersachsen_recht.cgi?sessionID=20262002182081190237&templateID=document&chosenIndex=Dum
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VORIS NSchG | Landesnorm Niedersachsen | Gesamtausgabe | Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) in der Fassung vom 3. März 1998 | gültig ab: 01.10.1998
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VORIS NSchG | Landesnorm Niedersachsen | Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) in der Fassung vom 3. März 1998 | Textnachweis ab: 01.01.2006
http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=SchulG+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true
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