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§ 3 GOÄ Vergütungen Gebührenordnung für Ärzte
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GO%C3%84&a=3
Als Vergütungen stehen dem Arzt Gebühren, Entschädigungen und Ersatz von Auslagen zu.
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§ 291a SGB V Elektronische Gesundheitskarte und Telematikinfrastruktur Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=291a
(1) Die elektronische Gesundheitskarte dient mit den in den Absätzen 2 und 3 genannten Anwendungen der Verbesserung von Wirtschaftlichkeit, Qualität und Transparenz der Behandlung. (1a) Werden von Unternehmen der privaten Krankenversicherung