18 Ergebnisse für: patanwapo
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§§ 1 bis 24 PatAnwAPO Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PatAnwAPO&a=1-24
§§ 1 bis 24 PatAnwAPO Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
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§§ 44 bis 44g PatAnwAPO Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PatAnwAPO&a=44-44g
§§ 44 bis 44g PatAnwAPO Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
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§§ 45, 46 PatAnwAPO Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PatAnwAPO&a=45,46
§§ 45, 46 PatAnwAPO Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
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§§ 26 bis 40 PatAnwAPO Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PatAnwAPO&a=26-40
§§ 26 bis 40 PatAnwAPO Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
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§§ 43a bis 43l PatAnwAPO Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PatAnwAPO&a=43a-43l
§§ 43a bis 43l PatAnwAPO Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
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§ 44 PatAnwAPO Zulassung zur Eignungsprüfung Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PatAnwAPO&a=44
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung ist an den Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts zu richten. (2) Dem Antrag sind beizufügen 1. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf, 2. die Diplome,
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§ 12 PatAnwAPO Pflichten des Ausbilders Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PatAnwAPO&a=12
(1) Patentanwälte und Patentassessoren haben die Ausbildungstätigkeit gewissenhaft auszuüben. Dem Bewerber ist ausreichend Zeit zum Selbststudium einzuräumen. Führt der Bewerber das Studium im allgemeinen Recht an einer
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§ 7 PAO Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes Patentanwaltsordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PAO&a=7
(1) Die Bewerberin oder der Bewerber muß nach dem Erwerb der technischen Befähigung mindestens 34 Monate lang im Inland auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ausgebildet worden sein, und zwar wenigstens 26 Monate bei einem Patentanwalt
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§ 6 PAO Technische Befähigung Patentanwaltsordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PAO&a=6
(1) Die technische Befähigung hat erworben, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes sich als ordentlicher Studierender einer wissenschaftlichen Hochschule dem Studium naturwissenschaftlicher oder technischer Fächer gewidmet und dieses Studium
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§ 27 BAföG Vermögensbegriff Bundesausbildungsförderungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BAf%C3%B6G&a=27
(1) Als Vermögen gelten alle 1. beweglichen und unbeweglichen Sachen, 2. Forderungen und sonstige Rechte. Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann. (2) Nicht als Vermögen